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Dingelstädt den 15.01.1999

Verein Dingelstädter Vogelfreunde

von 1906 e.V.

 

Ordnung über die Ehrung von Mitgliedern

 

des Vereins Dingelstädter Vogelfreunde.

 

1. Runde Geburtstage:

 

Als runde Geburtstage gelten ab dem 30. Geburtstag alle weiteren Geburtstage im Abstand von 10 Jahren. Bei runden Geburtstagen ist dem Vereinsmitglied durch beauftragte Mitglieder ein Präsent zu überreichen.

Das Präsent ist dem Jubilar bei dessen Geburtstagsfeier oder in der nächsten Mitgliederversammlung zu übergeben.

 

2. Anerkennung langjähriger Vereinszugehörigkeit:

 

Geehrt werden Mitglieder ab einer Vereinszugehörigkeit von 20 Jahren und im weiteren in Abständen von 10 Jahren. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und einem späteren Wiedereintritt, beginnt die Mitgliedschaft neu mit dem Wiedereintritt.

 

3. Grüne, Silberne und Goldene Hochzeit:

 

Bei diesen Ehejubiläen ist dem Ehepaar ein Präsentkorb zu übergeben.

 

4. Allgemeine Festlegungen:

 

Beim Schriftführer des Vereins ist ein Nachweis über den Geburtstag, die Dauer der Vereinszugehörigkeit und des Datums der Eheschließung des Mitglied zu führen. Der Schriftführer hat den Vereinsvorstand oder die Mitgliederversammlung rechtzeitig über das bevorstehende Ereignis zu informieren und die Beschaffung der Präsente zu veranlassen.

Für die finanzielle Gesamtausgabe wird auf einen Wert von 25 bis 50 Euro orientiert.

Die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft oder die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, ist die höchste der Ehrungen eines Vereinsmitgliedes. Dazu ist eine Ehrenurkunde zu übergeben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

5. Todesfälle:

 

Bei Todesfällen von nahen Angehörigen des Vereinsmitgliedes ist dem Mitglied durch den Vereinsvorstand ein Kondolenzschreiben zu überreichen.

Bei Tod eines Vereinsmitgliedes überreicht der Verein einen Trauerkranz oder ein Trauergesteck zuzüglich eines Kondolenzschreibens an die Angehörigen des verstorbenen Mitglieds. An der Trauerfeier und der Bestattung nehmen alle Vereinsmitglieder nach Möglichkeit geschlossen teil.

Auf Bitten oder auf Wunsch der  Angehörigen stellen sich die Vereinsmitglieder als Sargträger zur Verfügung. Eine dementsprechende Zusage des Vereinsvorstandes an die Hinterbliebenen kann aber nur dann erfolgen, wenn sich Vereinsmitglieder in genügender Zahl dazu bereit erklären.

 

6. Rechtsansprüche:

 

Aus den Festlegungen dieser Vereinsordnung erwachsen den Vereinsmitgliedern und den  Angehörigen eines verstorbenen Vereinsmitgliedes keine einklagbaren Rechtsansprüche.

 

7. Inkrafttreten:

 

Die vorliegende Vereinsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.01.1999 beraten und beschlossen. Sie tritt am 15. 01. 1999 in Kraft.

 
     
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