| Zurück | ||
|
den 21. 09. 2001 Verein Dingelstädter Vogelfreunde von 1906 e.V.
Geschäftsordnung 1. Inhalt:
Die Geschäftsordnung beinhaltet Richtlinien und Beschlüsse zur geregelten Arbeit des Vereines und ergänzt die Vereinssatzung sowie Punkte, die einer eventuellen Änderung unterworfen sind.
2. Tagungen und Sitzungen: 2.1 Tagungen und Sitzungen des Vereinsvorstandes sowie des erweiterten Vereinsvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden des Vereins einberufen. In der Regel soll monatlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. In den Monaten Juli und August ist eine Sommerpause vorgesehen. Vor jeder Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende als Versammlungsleiter die Tagesordnung bekannt zu geben.
2.2 Die Tagesordnung wird nach den Erfordernissen der Geschäftsführung und nach den Bestimmungen der Satzung festgelegt. Tagungen und Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden des Vereines oder bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden des Vereines geleitet.
2.3. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt an der Vorstandssitzung sind die Mitglieder des Vereinsvorstandes und auf Einladung die Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder die im Verein organisiert sind. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Durch den Vereinsvorstand ist für jedes Kalenderjahr ein Terminplan für die Einberufung der Mitgliederversammlungen auszuarbeiten und den Mitgliedern zu übergeben. Mit dieser Bekanntgabe gilt jede Mitgliederversammlung, welche nach diesen Terminen durchgeführt wird, als Ordnungsgemäß einberufen.
2.4. Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit der Mitglieder festzustellen und der Versammlungsleiter bringt alsdann die einzelnen Punkte der Tagesordnung zur Beratung und Abstimmung. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Mitglieder geändert werden.
2.5 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird in der Vereinssatzung § 15 Punkt 5 und 6 geregelt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme.
2.6 In der Mitgliederversammlung des Monat Januar ist eine schriftliche Rechenschaftslegung des Vereinsvorsitzenden über die Entwicklung des Vereins im letzten Jahr durchzuführen. Der Vereinsschatzmeister hat einen schriftlichen Kassenbericht zu erstatten. Zuvor ist die Vereinskasse einer Revision durch die Revisionskommission zu unterziehen. Die Kassenrevision ist protokollarisch nachzuweisen.
2.7 Der schriftliche Tätigkeitsbericht des Vereinsvorsitzenden , der schriftliche Kassenbericht des Schatzmeisters und das Protokoll der Revisionskommission sind als Anlage der Steuererklärung des Vereins gegenüber dem Finanzamt Mühlhausen beizufügen. 3. Abstimmung und Anträge 3.1 Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied stellen Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für den Antrag gestimmt haben. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
3.2 Bei Anträgen erhält der Antragsteller zu Beginn der Aussprache das Wort zur Begründung seines Antrages. Während der Beratung können noch Anträge zur Verbesserung des Wortlautes des vorliegenden Antrages eingebracht werden.
3.3 Einen Antrag auf Schluss der Aussprache und Debatte über einen Antrag kann nur stellen, wer selbst nicht zu dem anstehenden Antrag gesprochen hat.
3.4 Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, ausnahmsweise nur dann, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten dieses verlangen.
3.5 Über den weitestgehenden Antrag ist stets zuerst abzustimmen. Schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen, dabei muss das Geheimnis der Abstimmung gewahrt bleiben.
3.6 Vor einer geheimen Abstimmung / Wahl ist ein Ausschuss aus zwei Mitgliedern zu ernennen, der die Stimmzettel ausgibt, einsammelt und auszählt. Das Wahlergebnis ist durch den Ausschuss bekannt zugeben. Die Für- und Gegenstimmen bzw. Enthaltungen sind im Protokoll festzulegen.
3.7 Dringlichkeitsanträge sind schriftlich einzureichen. Nach Kenntnisnahme des Dringlichkeitsantrages entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit und die Zulassung des Dringlichkeitsantrages. Die Abstimmungszulassung für den Dringlichkeitsantrag erfordert die Zustimmung einer Zweidrittel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Nach Annahme des Dringlichkeitsantrages durch die Mitglieder genügt bei der Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit.
3.8 Inhaltlich gleichlautende Anträge, die von den Mitgliedern abgelehnt wurden, können frühestens nach der dritten darauffolgenden Mitgliederversammlung erneut wieder gestellt werden.
3.9 Für Beschlüsse, die zu Änderungen von Geschäftsordnungspunkten führen, ist bei der Abstimmung durch die Mitglieder eine einfache Mehrheit erforderlich. 4. Wortmeldungen: 4.1 Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter entgegengenommen, der die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldung aufruft. Der Versammlungsleiter kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Bei Bedarf kann eine Rednerliste aufgestellt werden. Grundsätzlich sind nur Vereinsmitglieder als Redner zugelassen. In Ausnahmefällen, kann der Versammlungsleiter auch andere Anwesende zu Wort kommen lassen. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter oder von der Versammlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden.
4.2 Bemerkungen zur Geschäftsordnung oder Anfragen betreffs einer gerade zur Debatte stehenden Sache sind vordringlich und werden außer der Rednerliste zugelassen. Persönliche Bemerkungen können am Schluss der Beratung bzw. Abstimmung zugelassen werden.
4.3 Bei Anträgen auf Schluss der Debatte werden zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Die Versammlung kann beschließen, ob die betreffenden Redner noch zur Sache sprechen dürfen. Bei Abstimmungen sind nur noch Bemerkungen zur Geschäftsordnung zulässig.
4.4 Redner, die nicht zur Sache sprechen, muss der Versammlungsleiter ermahnen, zur Sache zu sprechen. Redner, die sich zur Geschäftsordnung gemeldet haben, aber zur Sache sprechen, sind zur Geschäftsordnung zurückzurufen.
4.5 Redner, die sich ungebührlich benehmen, werden vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Bei weiterem ungebührlichen Verhalten kann ihnen der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Bei Tagungsteilnehmern, die sich ungebührlich benehmen, kann der Versammlungsleiter den Schuldigen von der weiteren Tagung ausschließen und zu diesem Zweck die Tagung unterbrechen. 5. Protokollführung: 5.1 Bei allen Sitzungen und Tagungen, ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer, ist er abwesend muss ein Mitglied des Vorstandes ihn vertreten. Anträge und Beschlüsse sind in wörtlicher Form wiederzugeben.
5.2 Einwendungen gegen das Protokoll der Mitgliederversammlung, welches in der nächsten darauffolgenden Mitgliederversammlung durch den Schriftführer zu verlesen ist, sind sofort nach der Verlesung zu erheben. Sind die Einwendungen sachlich berechtigt, hat der Schriftführer eine Berichtigung bzw. eine Ergänzung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle sind die Einwendungen auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. 6. Tagungen des Vereinsvorstandes: Der Vereinsvorstand tritt halbjährlich einmal zusammen. Dabei sind zu behandeln: Termingestaltung und Festlegung der Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlungen. Die Termine der Vorstandssitzungen ergeben sich ebenfalls aus dem jährlichen Terminplan für Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Besprechung organisatorischer und den Verein betreffende Belange. 7. Weitere Festlegungen: 7.1 Festlegungen zu den Beiträgen sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
7.2 Zur satzungsgemäßen Verwendung der dem Verein verfügbaren finanziellen Mittel ist durch den Vereinsvorstand ein Finanzhaushaltsplan für den Zeitraum von einem Jahr zu erstellen.
7.3 Zur Ordnungsgemäßen Nutzung des gesamten Inventar des Vereines gilt die Inventarordnung". Bestandteil der Inventarordnung ist die Inventarliste.
7.4 Bestandteil der Vereinssatzung ist die Vereinskassenordnung 8. Inkrafttreten der Geschäftsordnung des Vereins Dingelstädter Vogelfreunde Die vorstehende Geschäftsordnung des Vereins Dingelstädter Vogelfreunde wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. 09. 2001 beraten und tritt mit Wirkung vom 21. 09. 2001 in Kraft. |
||
| Zurück | ||