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Dingelstädt den 21.03.1997

Vogelschutz- und Kanarienzuchtverein

Dingelstädt von 1906 e.V..

Kassenordnung

 

1. Verantwortung für die Kasse

 

Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt einen geeigneten Züchter in die Funktion des Kassenführers des Vereins und beauftragt diesen mit der technischen Durchführung der Kassengeschäfte.

 

Der gewählte Kassenführer ist der Mitgliederversammlung und dem 1.Vorsitzenden unmittelbar verantwortlich.

 

Bei Personalwechsel des 1.Vorsitzenden bzw. des Kassenführers ist die Kasse ordnungsgemäß durch ein Übergabeprotokoll zu übergeben. Das Protokoll muß die aufgenommenen Bestände (Bank, Bar-Kasse und sonstigen Bestände) enthalten und vom scheidenden 1.Vorsitzenden bzw. Kassenführer unterzeichnet sein.

 

Eine kurzfristige Übergabe der Kasse wegen Abwesenheit des Kassenführers infolge Urlaub,

Krankheit etc. wird nicht vorgesehen.

 

Bei notwendiger langfristiger Abwesenheit des Kassierers ist eine kurzfristige Übergabe der Kasse durchzuführen. Die Übergabe hat in diesem Fall an den zweiten Vorsitzenden des Vereins zu erfolgen.

Dabei genügt die Vornahme einer Abstimmung der Kassen-, Bank- und sonstigen Bestände. Der Kassenbestand ist protokollarisch festzuhalten. Der zweite Vorsitzende führt in dieser Zeit ein Kassabuch.

Die Kassenbestandsaufnahme ist auch dann anzufertigen, wenn der Kassenführer die Kasse vom zweiten Vorsitzenden zurück übernimmt. Die Übergabeprotokolle sind bei den Kassenbelegen aufzubewahren.

 

2. Verwaltung der Kasse:

 

Der Bargeldverkehr muss ordnungsgemäß abgewickelt werden. Für den Zahlungsverkehr darf nur eine Kasse geführt werden, die alle Einnahmen und Ausgaben geordnet, fortlaufend, vollständig und richtig erfassen muss.

 

Im Verein ist ein bargeldloser Zahlungsverkehr durchzusetzen. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet dem Vereinskassierer eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

Jeglicher Zahlungsverkehr hat über das Bankkonto des Vereins zu erfolgen.

Die Verwendung von Postzahlkarten, Zahlungsanweisungen und Schecks ist zu unterlassen.

In der Barkasse des Kassenführers ist der Bargeldbestand niedrig zu halten, er soll einen Betrag von 200.-€ nicht übersteigen.

Für die sichere Aufbewahrung des Bargeldes und der sonstigen Unterlagen, ist durch den Kassenführer Sorge zu tragen. Fällt ein Geldwechsel innerhalb der vorhandenen Barkasse an, so ist dieser sorgfältig vorzunehmen, damit Wechselfehler nicht entstehen können.

Ausgaben aus der Barkasse sind nur für die Zahlung kleinerer Beträge wie z. B. die Rückerstattung ausgelegter Beträge für Porto, Kopien, u.a. Kleinstbeträge vorzunehmen.

 

Alle Zahlungsvorgänge sind zu buchen. Nach der Buchung der angefallenen Belege ist eine Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Der festgestellte Kassenbestand muss mit dem ausgewiesenen Buch-Kassenbestand übereinstimmen. Ferner ist der Bankbestand anhand der Kontoauszüge und des ausgewiesenen Saldos des Buch-Bankbestandes zu überprüfen. Ergeben sich in der Kasse Fehlbeträge oder Überschüsse, so ist unverzüglich zu versuchen, die Fehlerquelle festzustellen. Kann die Differenz nicht aufgeklärt werden, ist der Fehlbetrag bzw. der Überschuss zu buchen. Von einer nichtgeklärten Kassendifferenz ist der 1.Vorsitzende umgehend zu unterrichten. Der Vorstand des Vereins trifft die Entscheidungen bezüglich der weiteren Behandlung der Differenz.

Kreditgeschäfte und die Aufnahme von Darlehen bei Bankinstituten sind nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Landesverbandes statthaft.

Darlehen an einzelne Vereinsmitglieder dürfen nicht gewährt werden.

 

3. Bankvollmacht :

 

Bankvollmacht wird erteilt für:

  1. den 1. Vorsitzenden (Unterschriftsberechtigung A )

  2. den Kassenführer (Unterschriftsberechtigung B )

  3. den 2. Vorsitzenden (Unterschriftsberechtigung B )

Die Vollmacht wird erteilt mit der Maßgabe, dass jeweils zwei der Genannten gemeinsam

zeichnen. Im normalen Geschäftsverkehr zeichnen die Personen unter 1. und 2, so dass der unter 3. Genannte nur in Ausnahmefällen zeichnet.

Verfügt der Verein über einen längeren Zeitraum über größere Geldmengen, so ist die Zweckmäßigkeit des Anlegens von Festgeldbeträgen in Erwägung zu ziehen.

 

4. Kassenrevision:

 

Mindestens einmal jährlich, in der Regel zum Jahresabschluss, ist die Kasse einer Revision durch die Vereins-Revisionskommission zu unterziehen.

Dabei ist insbesondere durch die Revisionskommission zu prüfen:

  • die Vollständigkeit der Kassenbelege (Kontoauszüge)

  • die Vollständigkeit aller Quittungen

  • die Gemeinnützige Verwendung der finanziellen Mittel laut Satzung

  • die rechnerische Richtigkeit aller Einnahmen und Ausgaben und der Kassenbestand am Jahresende

  • Die Revisionskommission hat in der jährlichen Jahreshauptversammlung  den Revisionsbericht der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

     

    5. Inkrafttreten der Kassenordnung:

     

    Vorstehende Kassenordnung wurde beraten und beschlossen in der Mitgliederversammlung in Dingelstädt am 21. 03. 1997. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     
         
         
         
         
         
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