Vereins- und Geschäftsordnung (L-VGO) des Landesverbandes
"Thüringer Vogelzüchter von 1990"
Übersicht
Präambel :
Die vorliegenden Codices pro Spezies, pro Natura und das Grundsatzpapier
Mischlinge des DKB sind Bestandteil dieser VGO.
Vor dem Hintergrund steten Schwundes angestammter Lebensräume, verknüpft
mit der ansteigenden Zahl ausgerotteter Tierarten, wird die Bewahrung und
Sicherung der Spezies in Menschenobhut anerkanntes Element des
Artenschutzes.
Haltung und Vermehrung von Naturarten geschieht im DKB auf der Grundlage
bestehender Gesetze nach den Ansprüchen der einzelnen Spezies, wie sie die
Ornithologie lehrt. Theoretische Sachkunde ist dabei mit den Praxismethoden
so in Anwendung zu bringen, wie sie die seriöse Tiergärtnerei professionell
vorgibt, darüber hinaus wird die Haltung und Züchtung von Finkenmischlingen
im DKB gepflegt.
Die Zucht von domestizierten Vogelarten gedeiht nur in friedvoller
Umgebung unter Hingabe von Pflege- und Fürsorgewillen der aktiv tätigen
Züchter.
Der organisierte Züchter ist sich der ethischen und moralischen
Verantwortung voll bewusst und trägt dazu bei, dass biologische
Grundbedürfnisse ausgelebt werden können.
1. Inhalt:
Die Geschäftsordnung beinhaltet Richtlinien und Beschlüsse zur geregelten
Arbeit des Landesverbandsvorstandes und ergänzt die Landesverbandssatzung
sowie Punkte, die einer eventuellen Änderung unterworfen sind.
2. Tagungen und Sitzungen:
2.1 Tagungen und Sitzungen des Landesverbandsvorstandes sowie des
erweiterten Landesverbandsvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden des
Landesverbandsvorstandes einberufen.
In der Regel soll eine Landesverbandsmitgliederversammlung im Frühjahr
und im Herbst als Frühjahrs- und Herbsttagung durchgeführt werden.
Vor jeder Landesverbandstagung ist eine Sitzung des
Landesverbandsvorstandes durchzuführen, auf welcher die Tagesordnung und der
Verlauf und Inhalt der Landesverbandstagung zu beraten ist.
2.2 Die Tagesordnung wird nach den Erfordernissen der
Geschäftsführung und nach den Bestimmungen der Satzung festgelegt. Tagungen
und Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes oder
bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes
geleitet.
2.3. Landesverbandsvorstandssitzungen und Landesverbandstagungen
sind grundsätzlich nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt an der
Vorstandssitzung sind die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes und auf
Einladung die Mitglieder des erweiterten Landesverbandsvorstandes.
Teilnahmeberechtigt an der Landesverbandsmitgliederversammlung sind alle
Mitglieder die in den Vereinen des Landesverbandes organisiert sind.
Stimmberechtigt sind nur die in den Vereinen gewählten Delegierte der
Vereine.
Eine Landesverbandsmitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß
einberufen, wenn den Vereinen sechs Wochen vor dem festgelegtem Termin der
Mitgliederversammlung die Einladung mit Tagesordnung zugesandt wurde.
2.4. Nach der Eröffnung der Landesverbandsmitgliederversammlung
ist die Anwesenheit der Delegierten festzustellen und der Versammlungsleiter
bringt alsdann die einzelnen Punkte der Tagesordnung zur Beratung und
Abstimmung. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Delegierten geändert
werden.
2.5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird in der
Landesverbandssatzung Punkt 9. 1. geregelt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied (ist hier
der Verein) hat eine Stimme, welche durch den Delegierten des Vereins
vertreten wird.
3. Abstimmung und Anträge
3.1 Anträge an die Landesverbandsmitgliederversammlung können
stellen:
a) die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes,
b) die Vereine / Fachgruppen im Auftrag ihrer Mitglieder nach entsprechendem
Mitglieder-Beschluß,
3.2 Nur die bis zur Frühjahrstagung schriftlich an den
Landesverbandsvorstand eingereichten Anträge der Vereine werden allen
Vereinen in der Frühjahrstagung und auch schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Die in der Frühjahrstagung bekannt gegebenen Anträge gelangen in der
Herbsttagung zur Abstimmung.
Über nicht den Vereinen bekannt gemachte Anträge, darf nicht abgestimmt
werden.
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die anwesenden Delegierten mit
einfacher Stimmenmehrheit für den Antrag gestimmt haben. Beschlussfähig ist
jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Delegierten.
3.4 Jedes Mitglied eines Vereines kann Anträge stellen, aber nur
über seinen Verein / Fachgruppe
Der Verein / Fachgruppe beschließt über diesen Antrag. Mit Mehrheitsbeschluss geht
dieser Antrag unterschrieben vom Vereinsvorsitzenden /
Fachgruppenvorsitzenden an den 1. Vorsitzenden
des Landesverbandsvorstandes.
3.5 Alle Anträge der Vereine / Fachgruppen werden in der
Landesverbandsmitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Delegierten der Vereine beschlossen. Anträge, welche an den
Hauptvorstand weitergeleitet werden müssen, sind vom 1. Vorsitzenden des
Landesverbandsvorstandes zu unterzeichnen.
3.6 Bei Anträgen erhält der Antragsteller zu Beginn der Aussprache
das Wort zur Begründung seines Antrages. Während der Beratung können noch
Anträge zur Verbesserung des Wortlautes des vorliegenden Antrages
eingebracht werden.
3.7 Einen Antrag auf Schluss der Aussprache und Debatte über einen
Antrag kann nur stellen, wer selbst nicht zu dem anstehenden Antrag
gesprochen hat.
3.8 Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt
werden, ausnahmsweise nur dann, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten
Delegierten dieses verlangen.
3.9 Über den weitestgehenden Antrag ist stets zuerst abzustimmen.
Schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen, dabei muss das
Geheimnis der Abstimmung gewahrt bleiben.
3.10 Vor einer geheimen Abstimmung / Wahl ist ein Ausschuss aus
zwei Delegierten zu ernennen, der die Stimmzettel ausgibt, einsammelt und
auszählt. Das Wahlergebnis ist durch den Ausschuss bekannt zu gebe
Die Für- und Gegenstimmen bzw. Enthaltungen sind im Protokoll
festzulegen.
3.11 Dringlichkeitsanträge sind schriftlich einzureichen. Nach
Kenntnisnahme des Dringlichkeitsantrages entscheiden die stimmberechtigten
Delegierten der Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit und die
Zulassung des Dringlichkeitsantrages. Die Abstimmungszulassung für den
Dringlichkeitsantrag erfordert die Zustimmung einer Zweidrittel - Mehrheit
der Delegierten der Landesverbandsmitgliederversammlung. Nach Annahme des
Dringlichkeitsantrages durch die Delegierten genügt bei der Abstimmung die
einfache Stimmenmehrheit.
3.12 Inhaltlich gleichlautende Anträge, die von den Delegierten
abgelehnt wurden, können frühestens nach der dritten darauf folgenden
Landesverbandsmitgliederversammlung erneut wieder gestellt werden.
3.13 Für Beschlüsse, die zu Änderungen von
Geschäftsordnungspunkten führen, ist bei der Abstimmung durch die
Delegierten eine einfache Mehrheit erforderlich.
4 . Wortmeldungen:
4.1 Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter entgegengenommen,
der die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldung aufruft. Der
Versammlungsleiter kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Bei
Bedarf kann eine Rednerliste aufgestellt werden. Grundsätzlich sind nur
Delegierte als Redner zugelassen. In Ausnahmefällen, kann der
Versammlungsleiter auch andere Anwesende zu Wort kommen lassen. Die Redezeit
kann vom Versammlungsleiter oder von der Versammlung auf eine bestimmte Zeit
begrenzt werden.
4.2 Bemerkungen zur Geschäftsordnung oder Anfragen betreffs einer
gerade zur Debatte stehenden Sache sind vordringlich und werden außer der
Rednerliste zugelassen. Persönliche Bemerkungen können am Schluss der
Beratung bzw. Abstimmung zugelassen werden.
4.3 Bei Anträgen auf Schluss der Debatte werden zunächst die noch
vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Die Versammlung kann beschließen, ob
die betreffenden Redner noch zur Sache sprechen dürfen. Bei Abstimmungen
sind nur noch Bemerkungen zur Geschäftsordnung zulässig.
4.4 Redner, die nicht zur Sache sprechen, muss der
Versammlungsleiter ermahnen, zur Sache zu sprechen. Redner, die sich zur
Geschäftsordnung gemeldet haben, aber zur Sache sprechen, sind zur
Geschäftsordnung zurückzurufen.
4.5 Redner, die sich ungebührlich benehmen, werden vom
Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Bei weiterem ungebührlichen
Verhalten kann ihnen der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Bei
Tagungsteilnehmern, die sich ungebührlich benehmen, kann der
Versammlungsleiter den Schuldigen von der weiteren Tagung ausschließen und
zu diesem Zweck die Tagung unterbrechen.
5. Protokollführung:
5.1 Bei allen Sitzungen und Tagungen, ist ein Protokoll zu führen.
Protokollführer ist der Schriftführer, ist er abwesend muss ein Mitglied des
Vorstandes ihn vertreten.
5.2 Einwendungen gegen das Protokoll der Landesverbandsmitglieder
-versammlung, das allen Vereinen schriftlich zuzustellen ist, sind
schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes innerhalb von
acht Wochen nach Bekanntgabe (Versand durch den Schriftführer) zu erheben.
Sind die Einwendungen sachlich berechtigt, hat der Schriftführer eine
Berichtigung bzw. eine Ergänzung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle sind die
Einwendungen auf der nächsten Landesverbandsmitgliederversammlung zu
behandeln.
6. Tagungen des Landesverbandsvorstandes:
Der Landesverbandsvorstand tritt rechtzeitig vor der Durchführung einer
Landesverbandsmitgliederversammlung zusammen.
Dabei sind zu behandeln:
Termingestaltung und Festlegung der Tagesordnungspunkte für die
Landesverbandsmitgliederversammlung. Die Einladung mit Tagesordnung ist
den Vereinen spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Termin
schriftlich zu übersenden.
Besprechung organisatorischer und den Landesverband betreffende
Belange.
7. Melde- und – Zahlungstermine:
a) Mitgliederlisten sind bis zum 15. Oktober an den
Landesverbandskassierer zu übersenden.
b) Ringbestelllisten sind bis zum 15. Oktober an den Landesringwart
zu übersenden. Erstbesteller von Sittichringen haben eine beglaubigte Kopie
der amtstierärztlichen Zuchtgenehmigung beizufügen.
c) Die fälligen Beiträge der Mitglieder der Vereine sind durch den
Vereinskassierer an den Landesverband bis zum Termin 15. Oktober eines jeden
Jahres auf das Landesverbandskonto zu überweisen. Aus den Vereinen
ausgetretene Mitglieder sind ebenfalls bis zum 15.10. des Jahres als Abgang
an den Landesverbandskassierer zu melden. Für durch den Verein nicht
rechtzeitig abgemeldete Mitglieder ist deren DKB Beitrag für das nächste
Kalenderjahr durch den Verein weiterzuzahlen.
Werden Ehrenmitglieder der Vereine durch den Verein beitragsfrei
gestellt, so gilt dies nur für die Zahlung des Vereinsbeitrages. Der
Landesverbands,- und DKB-Beitrag ist durch die Vereinsehrenmitglieder weiter
zu zahlen.
Ehrenmitglieder des Landesverbandes sind von der Zahlung des
Landesverbandsbeitrages freigestellt. Durch diese ist aber der DKB-Beitrag
weiter zu zahlen, da sie keine Ehrenmitglieder des DKB sind.
d) Ausschreibungen eines die Landesmeisterschaft austragenden
Vereines sind durch den jeweiligen Verein mindestens acht Wochen vor der
Durchführung der Landesmeisterschaft den Vereinen des Landesverbandes
zuzustellen.
e) Anträge auf Ehrungen und Auszeichnungen welche durch den
Landesverband bis zum 31. 05. eines jeden Jahres schriftlich an den
Bundesgeschäftsführer zu richten sind, sind bis zum 01.02. des Jahres an den
1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes einzureichen.
8. Fußringbestellung:
Es gelten die jeweiligen Ziffern der DKB Vereins- und Geschäftsordnung in
vollem Umfang auch für den Thüringer Landesverband.
Zur Durchsetzung der DKB VGO wird festgelegt, dass Vereine, welche bis
zum 31.10. ihren Beitrag für das kommende Jahr nicht auf das
Landesverbandskonto überwiesen haben, durch den Landesverbandsschatzmeister schriftlich beim Bundesschatzmeister aus dem DKB abzumelden
sind. Die Abmeldung hat spätestens am 15. 11. beim Bundesschatzmeister
vorzuliegen. Diese Festlegung gilt auch für Einzelmitglieder.
Ringbestellungen werden erst nach
vollständigem Eingang aller Beitragszahlungen bearbeitet und weitergeleitet.
9. Zuteilungen des DKB an den Landesverband:
Der Landesverbandsschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die vom
DKB vorgesehenen Zuschüsse und Zuteilungen eingefordert werden.
10. Delegierte für die Landesverbandsmitgliederversammlung:
Jeder Verein, unabhängig von der Anzahl seiner Mitglieder, stellt einen
Delegierten für die Landesverbandsmitgliederversammlung. Der Delegierte ist
in der Jahreshauptversammlung des Vereins (in der Regel die
Mitgliederversammlung des Monats Dezember) von der Mitgliederversammlung des
Vereins zu wählen. Die Wahl des Delegierten ist durch ein Wahlprotokoll
nachzuweisen.
11. Delegierte für die Fachgruppentagungen / Haupttagung des
DKB:
11.1 Die Delegierten für die Fachgruppentagungen des DKB sind in
der Landesverbandsfachgruppenversammlung durch die Fachgruppenmitglieder
oder durch den Fachgruppenleiter vorzuschlagen. Die Wahl der Delegierten
erfolgt öffentlich durch die Fachgruppenmitglieder. Es können auch
Delegierte in deren Abwesenheit gewählt werden, wenn deren
Zustimmungserklärung schriftlich dem Fachgruppenvorsitzenden vorliegt.
11.2 In der Regel sind je
ein Delegierter für die Fachgruppentagung der
- Fachgruppe Gesang, Gesangfarbe, Gesangpositurkanarien und
Wasserschläger,
- Fachgruppe Farben -und Positurkanarien, sowie Sparte Mischlinge,
Cardueliden und Europäer und
- Fachgruppe Sittiche und Exoten,
zu wählen.
11.3 An der Haupttagung des DKB hat mindestens der
Landesverbandsvorsitzende oder ein Stellvertreter des
Landesverbandsvorsitzenden teilzunehmen und für den Landesverband
abzustimmen.
12. Sonstiges:
12.1 Die Mitgliedsbeiträge im Landesverband unterteilen sich in
den DKB–Beitrag und den Landesverbandsbeitrag. Die Höhe des DKB-Beitrages
wird durch die Hauptversammlung des DKB mit Beschluss des Delegierten
festgelegt und die Höhe des Landesverbandsbeitrages wird in der
Landesverbandsmitgliederversammlung mit Beschluss der Delegierten der
Vereine festgelegt.
12.2 Weitere Festlegungen zu den Beiträgen sind in der
Beitragsordnung des Landesverbandes geregelt.
12.3. Zur satzungsgemäßen Verwendung der dem Landesverband
verfügbaren finanziellen Mittel ist durch den Landesverbandsvorstand ein
Finanzhaushalts -plan für den Zeitraum von maximal zwei Jahren zu erstellen.
12.4 Zur Durchführung einer Landesmeisterschaft im Landesverband
Thüringen ist die Ordnung über die Durchführung der Landesmeisterschaft im
Landesverband Thüringen (Ausstellungsrichtlinie) anzuwenden.
12.5 Jeder Züchter, der auf der deutschen Meisterschaft seine
Vögel ausstellen will, muss zuvor in derselben Sparte auf der Thüringer
Meisterschaft seine Tiere zum Wettbewerb gestellt haben.
12.6 Die Höhe des Standgeldes auf einer Thüringer
Landesmeisterschaft wird durch den ausrichtenden Verein festgelegt. Es
sollte jedoch nicht wesentlich höher als das zu entrichtende Standgeld auf
einer deutschen Meisterschaft sein und sich daran orientieren.
12.7 Ehrungen und Auszeichnungen durch den Landesverbandsvorstand
werden durch die für den Landesverband gültige Ordnung geregelt.
12.8 Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt und verpflichtet,
die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Arbeit des Landesverbandes
notwendigen Beschlüsse in eigener Regie zu fassen und in Kraft zu setzen,
wenn dazu ein Beschluss einer Mitgliederversammlung nicht kurzfristig
herbeigeführt werden kann.
13. Inkrafttreten der Geschäftsordnung des
Landesverbandes Thüringen
Die vorstehende, sich eng an die VGO des DKB anlehnende
Vereins- und Geschäftsordnung des Landesverbandes 29 "Thüringer Vogelzüchter
von 1990" wurde in den Vereinen beraten und tritt mit Wirkung vom 01. 01.
2001 in Kraft.