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Vereins- und Geschäftsordnung (L-VGO) des Landesverbandes "Thüringer Vogelzüchter von 1990"

Übersicht

 

Präambel :

Die vorliegenden Codices pro Spezies, pro Natura und das Grundsatzpapier Mischlinge des DKB sind Bestandteil dieser VGO.

Vor dem Hintergrund steten Schwundes angestammter Lebensräume, verknüpft mit der ansteigenden Zahl ausgerotteter Tierarten, wird die Bewahrung und Sicherung der Spezies in Menschenobhut anerkanntes Element des Artenschutzes.

Haltung und Vermehrung von Naturarten geschieht im DKB auf der Grundlage bestehender Gesetze nach den Ansprüchen der einzelnen Spezies, wie sie die Ornithologie lehrt. Theoretische Sachkunde ist dabei mit den Praxismethoden so in Anwendung zu bringen, wie sie die seriöse Tiergärtnerei professionell vorgibt, darüber hinaus wird die Haltung und Züchtung von Finkenmischlingen im DKB gepflegt.

Die Zucht von domestizierten Vogelarten gedeiht nur in friedvoller Umgebung unter Hingabe von Pflege- und Fürsorgewillen der aktiv tätigen Züchter.

Der organisierte Züchter ist sich der ethischen und moralischen Verantwortung voll bewusst und trägt dazu bei, dass biologische Grundbedürfnisse ausgelebt werden können.

1.  Inhalt:

Die Geschäftsordnung beinhaltet Richtlinien und Beschlüsse zur geregelten Arbeit des Landesverbandsvorstandes und ergänzt die Landesverbandssatzung sowie Punkte, die einer eventuellen Änderung unterworfen sind.

2.  Tagungen und Sitzungen:

2.1 Tagungen und Sitzungen des Landesverbandsvorstandes sowie des erweiterten Landesverbandsvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes einberufen.

In der Regel soll eine Landesverbandsmitgliederversammlung im Frühjahr und im Herbst als Frühjahrs- und Herbsttagung durchgeführt werden.

Vor jeder Landesverbandstagung ist eine Sitzung des Landesverbandsvorstandes durchzuführen, auf welcher die Tagesordnung und der Verlauf und Inhalt der Landesverbandstagung zu beraten ist.

2.2 Die Tagesordnung wird nach den Erfordernissen der Geschäftsführung und nach den Bestimmungen der Satzung festgelegt. Tagungen und Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes oder bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes geleitet.

2.3. Landesverbandsvorstandssitzungen und Landesverbandstagungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt an der Vorstandssitzung sind die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes und auf Einladung die Mitglieder des erweiterten Landesverbandsvorstandes. Teilnahmeberechtigt an der Landesverbandsmitgliederversammlung sind alle Mitglieder die in den Vereinen des Landesverbandes organisiert sind. Stimmberechtigt sind nur die in den Vereinen gewählten Delegierte der Vereine.

Eine Landesverbandsmitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn den Vereinen sechs Wochen vor dem festgelegtem Termin der Mitgliederversammlung die Einladung mit Tagesordnung zugesandt wurde.

2.4. Nach der Eröffnung der Landesverbandsmitgliederversammlung ist die Anwesenheit der Delegierten festzustellen und der Versammlungsleiter bringt alsdann die einzelnen Punkte der Tagesordnung zur Beratung und Abstimmung. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Delegierten geändert werden.

2.5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird in der Landesverbandssatzung Punkt 9. 1. geregelt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied (ist hier der Verein) hat eine Stimme, welche durch den Delegierten des Vereins vertreten wird.

3.  Abstimmung und Anträge

3.1 Anträge an die Landesverbandsmitgliederversammlung können stellen:

a) die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes,

b) die Vereine / Fachgruppen im Auftrag ihrer Mitglieder nach entsprechendem  Mitglieder-Beschluß,

3.2 Nur die bis zur Frühjahrstagung schriftlich an den Landesverbandsvorstand eingereichten Anträge der Vereine werden allen Vereinen in der Frühjahrstagung und auch schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Die in der Frühjahrstagung bekannt gegebenen Anträge gelangen in der Herbsttagung zur Abstimmung.

Über nicht den Vereinen bekannt gemachte Anträge, darf nicht abgestimmt werden.

Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die anwesenden Delegierten mit einfacher Stimmenmehrheit für den Antrag gestimmt haben. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten.

3.4 Jedes Mitglied eines Vereines kann Anträge stellen, aber nur über seinen Verein / Fachgruppe

Der Verein / Fachgruppe beschließt über diesen Antrag. Mit Mehrheitsbeschluss geht dieser Antrag unterschrieben vom Vereinsvorsitzenden / Fachgruppenvorsitzenden an den 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes.

3.5 Alle Anträge der Vereine / Fachgruppen werden in der Landesverbandsmitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten der Vereine beschlossen. Anträge, welche an den Hauptvorstand weitergeleitet werden müssen, sind vom 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes zu unterzeichnen.

3.6 Bei Anträgen erhält der Antragsteller zu Beginn der Aussprache das Wort zur Begründung seines Antrages. Während der Beratung können noch Anträge zur Verbesserung des Wortlautes des vorliegenden Antrages eingebracht werden.

3.7 Einen Antrag auf Schluss der Aussprache und Debatte über einen Antrag kann nur stellen, wer selbst nicht zu dem anstehenden Antrag gesprochen hat.

3.8 Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, ausnahmsweise nur dann, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten dieses verlangen.

3.9 Über den weitestgehenden Antrag ist stets zuerst abzustimmen. Schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen, dabei muss das Geheimnis der Abstimmung gewahrt bleiben.

3.10 Vor einer geheimen Abstimmung / Wahl ist ein Ausschuss aus zwei Delegierten zu ernennen, der die Stimmzettel ausgibt, einsammelt und auszählt. Das Wahlergebnis ist durch den Ausschuss bekannt zu gebe

Die Für- und Gegenstimmen bzw. Enthaltungen sind im Protokoll festzulegen.

3.11 Dringlichkeitsanträge sind schriftlich einzureichen. Nach Kenntnisnahme des Dringlichkeitsantrages entscheiden die stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit und die Zulassung des Dringlichkeitsantrages. Die Abstimmungszulassung für den Dringlichkeitsantrag erfordert die Zustimmung einer Zweidrittel - Mehrheit der Delegierten der Landesverbandsmitgliederversammlung. Nach Annahme des Dringlichkeitsantrages durch die Delegierten genügt bei der Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit.

3.12 Inhaltlich gleichlautende Anträge, die von den Delegierten abgelehnt wurden, können frühestens nach der dritten darauf folgenden Landesverbandsmitgliederversammlung erneut wieder gestellt werden.

3.13 Für Beschlüsse, die zu Änderungen von Geschäftsordnungspunkten führen, ist bei der Abstimmung durch die Delegierten eine einfache Mehrheit erforderlich.

4 . Wortmeldungen:

4.1 Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter entgegengenommen, der die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldung aufruft. Der Versammlungsleiter kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Bei Bedarf kann eine Rednerliste aufgestellt werden. Grundsätzlich sind nur Delegierte als Redner zugelassen. In Ausnahmefällen, kann der Versammlungsleiter auch andere Anwesende zu Wort kommen lassen. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter oder von der Versammlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden.

4.2 Bemerkungen zur Geschäftsordnung oder Anfragen betreffs einer gerade zur Debatte stehenden Sache sind vordringlich und werden außer der Rednerliste zugelassen. Persönliche Bemerkungen können am Schluss der Beratung bzw. Abstimmung zugelassen werden.

4.3 Bei Anträgen auf Schluss der Debatte werden zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Die Versammlung kann beschließen, ob die betreffenden Redner noch zur Sache sprechen dürfen. Bei Abstimmungen sind nur noch Bemerkungen zur Geschäftsordnung zulässig.

4.4 Redner, die nicht zur Sache sprechen, muss der Versammlungsleiter ermahnen, zur Sache zu sprechen. Redner, die sich zur Geschäftsordnung gemeldet haben, aber zur Sache sprechen, sind zur Geschäftsordnung zurückzurufen.

4.5 Redner, die sich ungebührlich benehmen, werden vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Bei weiterem ungebührlichen Verhalten kann ihnen der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Bei Tagungsteilnehmern, die sich ungebührlich benehmen, kann der Versammlungsleiter den Schuldigen von der weiteren Tagung ausschließen und zu diesem Zweck die Tagung unterbrechen.

 5.  Protokollführung:

5.1 Bei allen Sitzungen und Tagungen, ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer, ist er abwesend muss ein Mitglied des Vorstandes ihn vertreten.

5.2 Einwendungen gegen das Protokoll der Landesverbandsmitglieder -versammlung, das allen Vereinen schriftlich zuzustellen ist, sind schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe (Versand durch den Schriftführer) zu erheben. Sind die Einwendungen sachlich berechtigt, hat der Schriftführer eine Berichtigung bzw. eine Ergänzung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle sind die Einwendungen auf der nächsten Landesverbandsmitgliederversammlung zu behandeln.

6.  Tagungen des Landesverbandsvorstandes:

Der Landesverbandsvorstand tritt rechtzeitig vor der Durchführung einer Landesverbandsmitgliederversammlung zusammen.

Dabei sind zu behandeln:

  • Termingestaltung und Festlegung der Tagesordnungspunkte für die Landesverbandsmitgliederversammlung. Die Einladung mit Tagesordnung ist den Vereinen spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Termin schriftlich zu übersenden.
  • Besprechung organisatorischer und den Landesverband betreffende Belange.
  • 7. Melde- und – Zahlungstermine:

    a) Mitgliederlisten sind bis zum 15. Oktober an den Landesverbandskassierer zu übersenden.

    b) Ringbestelllisten sind bis zum 15. Oktober an den Landesringwart zu übersenden. Erstbesteller von Sittichringen haben eine beglaubigte Kopie der amtstierärztlichen Zuchtgenehmigung beizufügen.

    c) Die fälligen Beiträge der Mitglieder der Vereine sind durch den Vereinskassierer an den Landesverband bis zum Termin 15. Oktober eines jeden Jahres auf das Landesverbandskonto zu überweisen. Aus den Vereinen ausgetretene Mitglieder sind ebenfalls bis zum 15.10. des Jahres als Abgang an den Landesverbandskassierer zu melden. Für durch den Verein nicht rechtzeitig abgemeldete Mitglieder ist deren DKB Beitrag für das nächste Kalenderjahr durch den Verein weiterzuzahlen.

    Werden Ehrenmitglieder der Vereine durch den Verein beitragsfrei gestellt, so gilt dies nur für die Zahlung des Vereinsbeitrages. Der Landesverbands,- und DKB-Beitrag ist durch die Vereinsehrenmitglieder weiter zu zahlen.

    Ehrenmitglieder des Landesverbandes sind von der Zahlung des  Landesverbandsbeitrages freigestellt. Durch diese ist aber der DKB-Beitrag weiter zu zahlen, da sie keine Ehrenmitglieder des DKB sind.

    d) Ausschreibungen eines die Landesmeisterschaft austragenden Vereines sind durch den jeweiligen Verein mindestens acht Wochen vor der Durchführung der Landesmeisterschaft den Vereinen des Landesverbandes zuzustellen.

    e) Anträge auf Ehrungen und Auszeichnungen welche durch den Landesverband bis zum 31. 05. eines jeden Jahres schriftlich an den Bundesgeschäftsführer zu richten sind, sind bis zum 01.02. des Jahres an den 1. Vorsitzenden des Landesverbandsvorstandes einzureichen.

    8.  Fußringbestellung:

    Es gelten die jeweiligen Ziffern der DKB Vereins- und Geschäftsordnung in vollem Umfang auch für den Thüringer Landesverband.

    Zur Durchsetzung der DKB VGO wird festgelegt, dass Vereine, welche bis zum 31.10. ihren Beitrag für das kommende Jahr nicht auf das Landesverbandskonto überwiesen haben, durch den Landesverbandsschatzmeister schriftlich beim Bundesschatzmeister aus dem DKB abzumelden sind. Die Abmeldung hat spätestens am 15. 11. beim Bundesschatzmeister vorzuliegen. Diese Festlegung gilt auch für Einzelmitglieder.

    Ringbestellungen werden erst nach vollständigem Eingang aller Beitragszahlungen bearbeitet und weitergeleitet.

    9.  Zuteilungen des DKB an den Landesverband:

    Der Landesverbandsschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die vom DKB vorgesehenen Zuschüsse und Zuteilungen eingefordert   werden.

    10. Delegierte für die Landesverbandsmitgliederversammlung:

    Jeder Verein, unabhängig von der Anzahl seiner Mitglieder, stellt einen Delegierten für die Landesverbandsmitgliederversammlung. Der Delegierte ist in der Jahreshauptversammlung des Vereins (in der Regel die Mitgliederversammlung des Monats Dezember) von der Mitgliederversammlung des Vereins zu wählen. Die Wahl des Delegierten ist durch ein Wahlprotokoll nachzuweisen.

    11.  Delegierte für die Fachgruppentagungen / Haupttagung des DKB:

    11.1 Die Delegierten für die Fachgruppentagungen des DKB sind in der Landesverbandsfachgruppenversammlung durch die Fachgruppenmitglieder oder durch den Fachgruppenleiter vorzuschlagen. Die Wahl der Delegierten erfolgt öffentlich durch die Fachgruppenmitglieder. Es können auch Delegierte in deren Abwesenheit gewählt werden, wenn deren Zustimmungserklärung schriftlich dem Fachgruppenvorsitzenden vorliegt.

    11.2 In der Regel sind je ein Delegierter für die Fachgruppentagung der

    • Fachgruppe Gesang, Gesangfarbe, Gesangpositurkanarien und Wasserschläger,
    • Fachgruppe Farben -und Positurkanarien, sowie Sparte Mischlinge, Cardueliden und Europäer und
    • Fachgruppe Sittiche und Exoten, 

    zu wählen.

    11.3 An der Haupttagung des DKB hat mindestens der Landesverbandsvorsitzende oder ein Stellvertreter des Landesverbandsvorsitzenden teilzunehmen und für den Landesverband abzustimmen.

    12.  Sonstiges:

    12.1 Die Mitgliedsbeiträge im Landesverband unterteilen sich in den DKB–Beitrag und den Landesverbandsbeitrag. Die Höhe des DKB-Beitrages wird durch die Hauptversammlung des DKB mit Beschluss des  Delegierten festgelegt und die Höhe des Landesverbandsbeitrages wird in der Landesverbandsmitgliederversammlung mit Beschluss der Delegierten der Vereine festgelegt.

    12.2 Weitere Festlegungen zu den Beiträgen sind in der Beitragsordnung des Landesverbandes geregelt.

    12.3. Zur satzungsgemäßen Verwendung der dem Landesverband verfügbaren finanziellen Mittel ist durch den Landesverbandsvorstand ein Finanzhaushalts -plan für den Zeitraum von maximal zwei Jahren zu erstellen.

    12.4 Zur Durchführung einer Landesmeisterschaft im Landesverband Thüringen ist die Ordnung über die Durchführung der Landesmeisterschaft im Landesverband Thüringen (Ausstellungsrichtlinie) anzuwenden.

    12.5 Jeder Züchter, der auf der deutschen Meisterschaft seine Vögel ausstellen will, muss zuvor in derselben Sparte auf der Thüringer Meisterschaft seine Tiere zum Wettbewerb gestellt haben.

    12.6 Die Höhe des Standgeldes auf einer Thüringer Landesmeisterschaft wird durch den ausrichtenden Verein festgelegt. Es sollte jedoch nicht wesentlich höher als das zu entrichtende Standgeld auf einer deutschen Meisterschaft sein und sich daran orientieren.

    12.7 Ehrungen und Auszeichnungen durch den Landesverbandsvorstand werden durch die für den Landesverband gültige Ordnung geregelt.

    12.8 Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt und verpflichtet, die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Arbeit des Landesverbandes notwendigen Beschlüsse in eigener Regie zu fassen und in Kraft zu setzen, wenn dazu ein Beschluss einer Mitgliederversammlung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann.

    13. Inkrafttreten der Geschäftsordnung des Landesverbandes Thüringen

    Die vorstehende, sich eng an die VGO des DKB anlehnende Vereins- und Geschäftsordnung des Landesverbandes 29 "Thüringer Vogelzüchter von 1990" wurde in den Vereinen beraten und tritt mit Wirkung vom 01. 01. 2001 in Kraft.

     

     
     

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